Die Badegäste von Anno dazumal
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Satzung des Fördervereins „Museum Nordseeheilbad Norderney”

§ 1 Name und Sitz
(1)   Der Verein führt den Namen „Museum Nordseeheilbad Norderney“. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Norden eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
(2)   Der Verein hat seinen Sitz im Nordseeheilbad Norderney.
(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2)   Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
a) die Trägerschaft, Unterhaltung und den Betrieb des „Museums Nordseeheilbad Norderney“,
b)  die Beschaffung von finanziellen Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen für Sammlungs-, Ausstellungs- und sonstige  Bildungsaktivitäten des „Museums Nordseeheilbad Norderney“,
c) Planung  und Durchführung von Dauer- und Sonderausstellungen, Veranstaltungen und museumspädagogischen Programmen,
d) Ausbau und Bewahrung der kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen des Museums.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Norderney, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
(1)   Mitglied des Vereins können natürliche sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2)   Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren und aktiv zur Verwirklichung seiner Ziele beitragen.
(3)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.
(4)   Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod des Mitglieds durch Austritt oder Ausschluss.
(5)   Der Austritt kann nur durch schriftliche Austrittserklärung erfolgen, die an den Vorstand zu richten ist; der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
(6)   Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands festgestellt werden wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstossen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise geschädigt hat. Vor dem Beschluss des Vorstands ist das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen zu, Berufung an die nächst folgende Mitgliederversammlung zu richten. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2)   Die Höhe des ordentlichen Beitrags sowie etwaiger außerordentlicher Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1)   Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich dem Vorstand oder einem besonderen Vertreter gem. § 30 BGB zugewiesen sind. Insbesondere hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans,
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
3. Wahl des Vorstands,
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
5.  Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2)   Die Mitgliederversammlung ist regelmäßig einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Bei der Einladung ist zugleich die vom Vorstand festgesetzte Tagungsordnung mitzuteilen.
(3)   Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert; er muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies fordert.
(4)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5)   Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; Beschlüsse sind dabei im Wortlaut der Beschlussfassung aufzunehmen.
(6)   Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst; ausgenommen ist ein Beschluss nach § 12 über die Auflösung des Vereins. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ist geheime Abstimmung vorzunehmen.

§ 8 Vorstand
(1)   Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
4. dem Schatzmeister,
5. dem stellvertretenden Schatzmeister,
6. dem Schriftführer,
7. dem stellvertretenden Schriftführer,
8. drei Beisitzern,
9. dem Museumsleiter, gemäß § 9 der Satzung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(2)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er schließt Verträge und entscheidet über die personelle Besetzung des Museums.

(3)   Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Bei der Gründungsversammlung erfolgt die Wahl des 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden sowie des stellvertretenden Schatzmeisters und Schriftführers zunächst für ein Jahr, ab der darauffolgenden Wahl dann für die Dauer von zwei Jahren.

(4)   Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5)   Vorstandmitglieder können während einer laufenden Amtsperiode von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht der Satzung entsprechend ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

§ 9 Besonderer Vertreter
Neben dem Vorstand wird durch Vorstandsbeschluss im Einvernehmen mit der Stadt Norderney der Museumsleiter zum besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellt. Seine Vertretungsmacht umfasst alle mit der Einrichtung und dem Betrieb des Museums zusammenhängenden Aufgaben und Rechtsgeschäfte, ausgenommen den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen des Museumspersonals sowie Rechtsgeschäfte, die den Verein über den in der Geschäftsordnung genannten Betrag hinaus verpflichten. Er ist an den Wirtschaftsplan des Kalenderjahres gebunden.

§ 10 Museumsfachbeirat
(1)   Der Verein gibt sich einen Museumsbeirat aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, der den Vereinsvorstand und die Museumsleitung in allen fachlichen Fragen berät. Die Mitglieder des Fachbeirats müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
(2)   Die Beiratsmitglieder sollen durch wissenschaftliche Ausbildung oder Erfahrungen im Museumsmanagement sicherstellen, dass das Museum nach modernen wissenschaftlichen Grundsätzen geführt wird.
(3)   Die Beiratsmitglieder werden vom Vereinsvorstand auf unbestimmte Zeit benannt und können vom Vorstand abberufen werden.
(4)   Der Vorstand kann für die Beiratsmitglieder Ersatz von Aufwendungen beschließen.
(5)   Beiratsmitglieder, die nicht Vereinsmitglieder sind, sind nicht gehindert, mit dem Verein in vertragliche Beziehungen, zum Beispiel in Form von Dienst- oder Werkverträgen zu treten.

§ 11 Kassenprüfer
(1)   Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihren Reihen jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer sowie eine Ersatzperson, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist jeweils möglich.
(2)   Die Kassenprüfer prüfen im Jahr einmal die Kasse und die Belege. Über das Ergebnis der Kassenprüfung berichten sie der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erfolgen.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am  16. Februar 2005 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt am gleichen Tage in Kraft.

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